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   VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 6 S 964/91   

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VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 6 S 964/91 (https://dejure.org/1991,5040)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.08.1991 - 6 S 964/91 (https://dejure.org/1991,5040)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. August 1991 - 6 S 964/91 (https://dejure.org/1991,5040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (Begründeter Fall für eine erweiterte Hilfe im Sinne von BVG § 25c Abs 1 S 2 (BSHG § 29) - Zurückverweisung wegen vorweggenommener Beweiswürdigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Begründeter Fall für eine erweiterte Hilfe im Sinne von BVG § 25c Abs 1 S 2 - Zurückverweisung wegen vorweggenommener Beweiswürdigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 429 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1990 - 6 S 1807/89

    Sozialhilferecht - Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Anforderung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 6 S 964/91
    Sie hat -- für die Hilfeempfängerin erkennbar -- eine solche Entscheidung getroffen (zu diesem Erfordernis Senatsurt. v. 10.10.1990 -- 6 S 1807/89 -- m.w.N.).

    Anders verhält es sich nur dann, wenn beim Beginn der Hilfeleistung keine Anzeichen dafür bestehen, daß irgendein einsetzbares Einkommen und Vermögen vorliegt und folglich keine erweiterte Hilfe geleistet wird (Senatsurt. v. 10.10.1990, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 6 S 964/91
    Eine solche Verpflichtung zum Aufwendungsersatz geht beim Tode des Hilfeempfängers auf seine Erben über (BVerwG, Urt. v. 20.01.1977, BVerwGE 52, 16).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82

    Asylgesuch - Politische Verfolgung - Zeugenbeweis - Ablehnungsgrund -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 6 S 964/91
    Das Verwaltungsgericht glaubte den Zeugen also nicht, ohne ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen, was nur durch richterliche Vernehmung erfolgen kann (BVerwG, Urt. v. 08.02.1983, MDR 1983, 869 m.w.N.; Senatsurt. v. 19.03.1983 -- 6 S 2007/83 -- und v. 27.08.1987 -- 6 S 1955/87 --).
  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17

    Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern

    Ein begründeter Fall im Sinne des § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn sofortige Hilfe geboten und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers zunächst unbekannt sind und es dem zur Erbringung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichteten Träger wegen der Kürze der Zeit nicht möglich ist, sich vor der notwendigen Heimaufnahme und der vom Heimträger verlangten Kostenübernahmeerklärung die erforderliche Klarheit zu verschaffen, also die Festsetzung des Eigenanteils des Hilfeempfängers längere Vorarbeit erfordert und in denen eine Leistung eines Dritten, z. B. des Heimträgers, nicht erbracht wird, ohne eine vorherige Kostenzusicherung des Leistungsträgers (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. August 1991 - 6 S 964/91 - juris; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000 - M 6 A K 98.5191 - juris).

    Da gemäß § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG der Grundsatz des Nachrangs von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in diesen Fällen dadurch wiederhergestellt wird, dass der Leistungsempfänger die nach § 25c Abs. 1 Satz 2 1. Hs. BVG vorgeleisteten Aufwendungen im Nachhinein ersetzen muss, sich demgegenüber aber nicht - wie etwa in Fällen des § 45 SGB X - mit der Einrede des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr setzen kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. August 1991, a. a. O.; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000, a. a. O.), sind Leistungen auf dieser Grundlage nur bei akutem Hilfebedarf zulässig, der jedenfalls im streitigen Zeitraum nicht bestanden hat.

  • SG Hamburg, 25.06.2007 - S 56 SO 440/06

    Leistungen der Sozialhilfe, Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz nach § 19

    Außerdem bedeutet sie für den Hilfeempfänger nicht lediglich eine Vergünstigung, da er zwar Leistungen erhält, im Gegenzug aber einem Aufwendungsersatzanspruch ausgesetzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.8.1991, Az: 6 S 964/91, in juris).

    In Rechtsprechung und Literatur haben sich dabei folgende Fallgruppen herausgebildet (vgl. nur Grieger, in Rothkegel, Sozialhilferecht, Kapitel 30 Rn. 13 ff.; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 19 Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992, Az: 5 C 25/87, FEVS 43, S. 324; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.8.1991, Az: 6 S 964/91, in juris):.

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei den Leistungen, die der Kläger von der Einrichtung Der B. e.V. erhalten hat, zwar um eine aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes erforderliche Maßnahme handelt, hier aber - anders als z.B. bei Personen, die wegen Pflegebedürftigkeit dringend der Wartung und Pflege bedürfen, um nicht zu verwahrlosen (zu einem solchen Fall OVG Lüneburg, Urteil vom 18.8.1982, Az: 4 A 115/80, FEVS 32, S. 364; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.8.1991, Az: 6 S 964/91, in juris) - ein Abwarten bis zur endgültigen Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unzumutbar erscheint, zumal eine solche Klärung entsprechend den obigen Ausführungen zügig hätte erreicht werden können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - L 20 SO 63/09
    Denn diese Leistungsform ist zwingend mit der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz ohne Bindung an die im Falle der Leistung von "echter" Sozialhilfe geltenden Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X verbunden, ohne dass es für der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches noch darauf ankäme, ob die Hilfe möglicherweise zu Unrecht nur als erweiterte Hilfe erbracht wurde (vgl. dazu Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 Rn. 24 und 27 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 27.11.1986 - 5 C 74/85 Rn. 6 und vom 28.03.1974 - V C 27.73 Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 6 S 964/91 Rn. 16 ff.; Seidel in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 19 Rn. 57).
  • SG Karlsruhe, 29.01.2009 - S 4 SO 5201/07

    Sozialhilfe - Kostenbeitrag bei vollstationärer Pflege - erweiterte Hilfe gem §

    Außerdem bedeutet sie für den Leistungsberechtigten nicht lediglich eine Vergünstigung, da er zwar Leistungen erhält, im Gegenzug aber einem Aufwendungsersatzanspruch ausgesetzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991, Az: 6 S 964/91, JURIS).

    In Rechtsprechung und Literatur haben sich dabei folgende Fallgruppen herausgebildet (vgl. nur Grieger, in Rothkegel, Sozialhilferecht, Kapitel 30 Rn. 13 ff.; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 19 Rn. 81; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 4. Juni 1992, 5 C 25/87, FEVS 43, S. 324; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991, 6 S 964/91, JURIS):.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 7 S 326/94

    Einsetzen der erweiterten Hilfe nach BSHG § 29; zum "kleinen Hausgrundstück" iSd

    Die erweiterte Hilfe kann vielmehr bereits dann einsetzen, wenn der Behörde das Vorhandensein von Einkommen und Vermögen bekannt, die Frage seiner Verwertbarkeit aber noch offen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1977, aaO = FEVS Bd. 25, 177; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1991 - 6 S 964/91 - OVG Lüneburg, Urt. v. 18.8.1992, FEVS Bd. 32, 364; OVG Berlin, Urt. v. 15.12.1983, FEVS Bd. 33, 316; OVG Münster, Urt. v. 5.12.1985, FEVS Bd. 35, 457).

    Entscheidend ist also, ob ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des "Verauslagens" notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht, weil einerseits sofortige Hilfe geboten ist und es andererseits dem Heimträger, der die Leistungen (Unterbringung, Pflege) tatsächlich erbringen soll, objektiv nicht zuzumuten ist, sich wegen der Kosten - auch nur teilweise - an den Hilfeempfänger und/oder an Unterhaltspflichtige zu wenden und er deshalb die Aufnahme des Hilfeempfängers von einer Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe abhängig macht (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.8.1991, aaO; OVG Münster, Urt. v. 5.12.1985, aaO).

    Anders verhielte es sich nur dann, wenn beim Beginn der Hilfeleistung keine Anzeichen dafür bestanden hätten, daß irgendein einsetzbares (Einkommen und) Vermögen vorhanden ist und folglich auch keine erweiterte Hilfe geleistet werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 8.8.1991, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2014 - L 20 SO 222/12
    aa) Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 29.10.2012 - L 20 SO 63/09 Rn. 246 f. - juris), dass derjenige, dem sog. erweiterte Sozialhilfe gewährt wurde, zwingend Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII zu leisten hat, ohne dass es darauf ankäme, ob die Hilfe auch rechtmäßig nur als erweiterte Hilfe erbracht wurde (vgl. dazu Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 27. Erg.-Lfg. III/12, K § 19 Rn. 24 und 27 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 27.11.1986 - 5 C 74/85 Rn. 6 und vom 28.03.1974 - V C 27.73 Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 - 6 S 964/91 Rn. 16 ff.; Seidel in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand Dezember 2005, § 19 Rn. 57).
  • VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15

    Kostenerstattungsverlangen des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Leistungen

    Hier fehlt es indes schon an einem begründeten Fall, der eine unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen erfolgende Hilfegewährung und eine dahingehende Ermessensentscheidung hätte gebieten können (vgl. insofern z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 6 S 964/91 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 24. September 1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69, 76; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000 - M 6a K 98.5191 -, juris Rn. 20 ff.); denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers waren hinreichend bekannt, ihre Ermittlung bedurfte mithin nicht erst noch längere Zeit in Anspruch nehmender Vorarbeit, die einer notwendigen raschen Hilfe entgegen gestanden hätte und die Leistungen des Dritten - hier des Heimträgers - wurden angesichts der Kostenübernahme durch den Kläger in jedem Fall erbracht, so dass ein Bedürfnis für eine erweiterte Hilfe im Sinne von § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG nicht bestand.
  • OVG Hamburg, 13.12.1991 - Bf IV 113/89

    Pflegeheim; Heimunterbringung; Aufwendungsersatz; Heranziehung des Ehegattens;

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